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   BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U   

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https://dejure.org/1955,775
BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U (https://dejure.org/1955,775)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1955 - I 206/53 U (https://dejure.org/1955,775)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1955 - I 206/53 U (https://dejure.org/1955,775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Tätigkeit eines Werbeberaters als gewerblich oder freiberuflich - Erweiterung der kaufmännischaen Tätigkeit durch fachmännische Beratung - Unterschiede zwischen den Arbeiten eines Werbeberaters und eines Künstlers bzw. Schriftstellers - Zuverlässige ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 61, 484
  • BStBl III 1955, 386
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.05.1955 - IV 608/53 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Schaufenstergestaltern - Vergleichbarkeit mit den

    Auszug aus BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U
    Es gelten ähnliche Grundsätze, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 608/53 U vom 26. Mai 1955 (BStBl. III S. 225) für die künstlerische Tätigkeit eines Schaufenstergestalters entwickelt worden sind.

    Der Nebentätigkeit des Bf. als Fachlehrer und Sachverständiger hat das Finanzgericht für die Beurteilung der Gesamttätigkeit mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 608/53 U a.a.O. am Schluß).

  • BFH, 30.04.1952 - IV 73/52 U

    Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit bei Vorlesungen an Volkshochschulen

    Auszug aus BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U
    Im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 73/52 U vom 30. April 1952 (Slg. Bd. 56 S. 425, BStBl. III S. 165) wird eine Tätigkeit als wissenschaftliche bezeichnet, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden und eine hochstehende, qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die der Forschertätigkeit vergleichbar ist.
  • BFH, 16.08.1955 - I 237/54 U
    Auszug aus BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U
    Der Senat hat noch letzthin im Urteil I 237/54 U vom 16. August 1955 (Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 295) darauf hingewiesen, daß seit Jahrzehnten versucht wird, für die Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit feste allgemeine Merkmale herauszuarbeiten.
  • RFH, 13.11.1940 - VI 405/40
    Auszug aus BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U
    Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940 (Slg. Bd. 49 S. 295, RStBl. 1941 S. 179) behandelte die Gewerbesteuerpflicht eines Werbeberaters, der sich damit befaßte, Unternehmer auf dem Gebiet der Kundenwerbung zu beraten, Zeitungsanzeigen, Kataloge und ähnliche Werbemittel zu entwerfen und zu gestalten, zum Teil in dichterischer oder bildzeichnerischer Form, und der sich außerdem gelegentlich auch schriftstellerisch betätigte.
  • OFH, 28.02.1950 - IV 65/49

    Gewerbesteuerpflicht eines Werbefachmanns

    Auszug aus BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U
    Im Urteil IV 65/49 vom 28. Februar 1950 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen - MinBlFin. - 1949/1950 S. 345; Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 11 zu § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -) blieb der Oberste Finanzgerichtshof bei der bisherigen Rechtsprechung und führte aus, Hauptzweck der Tätigkeit eines Werbeberaters sei die Kundenwerbung zum Nutzen des Auftraggebers; dieses müsse bei der Beurteilung der Tätigkeit den Ausschlag geben.
  • BFH, 20.02.1958 - IV 560/56 U

    Steuerrechtliche Behandlung und Definition des Berufs eines Werbeberaters

    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs, zuletzt zusammengefaßt im Urteil I 206/53 U vom 25. Oktober 1955 (Slg. Bd. 61 S. 484, BStBl 1955 III S. 386), hat daran festgehalten, daß die Tätigkeit des Werbeberaters nach typischer Betrachtungsweise in der Regel keine künstlerische Gestaltung erfordere, daß sie vielmehr als gewerblich selbst dann anzusehen sei, wenn es sich um einen sogenannten qualifizierten Werbeberater handle.

    Dies geht aus dem Gebrauch der Worte "im allgemeinen" und "grundsätzlich" in den Urteilen des Reichsfinanzhofs V 335/37 vom 9. Dezember 1938 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 373), VI 420/41 vom 10. Dezember 1941 (RStBl 1942 S. 78) und des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955 (a.a.O.) eindeutig hervor.

    Sollte neben einer rein künstlerischen auch eine als solche nicht zu beurteilende Tätigkeit, also eine gewerbliche Tätigkeit, ausgeübt werden, so müßte die Gesamttätigkeit als gewerblich angesprochen werden, da eine Aufspaltung der beruflichen Tätigkeit im vorliegenden Fall nicht möglich ist (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs VI 292/39 vom 24. Mai 1939, a.a.O., und Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, a.a.O.).

  • BFH, 16.01.1974 - I R 106/72

    Werbeberater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

    Die Rechtsprechung hat den Werbeberater mit Ausnahme der Werbekünstler und Werbeschriftsteller -- zu denen sich der Kläger selbst nicht rechnet -- als Gewerbetreibenden angesehen (Urteile des RFH vom 13. November 1940 VI 405/40, RFHE 49, 295, RStBl 1941, 179; vom 10. Dezember 1941 VI 420/41, RStBl 1942, 78; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 28. Februar 1950 IV 65/49, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 11; Urteile des BFH vom 25. Oktober 1955 I 206/53 U, BFHE 61, 484, BStBl III 1955, 386; vom 20. Februar 1958 IV 560/56 U, BFHE 66, 471, BStBl III 1958, 182).
  • BFH, 14.05.1958 - IV 278/56 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Werbeschriftstellern

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, Slg. Bd. 61 S. 484, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 386, und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsfinanzhofs und Obersten Finanzgerichtshofs) sei die Tätigkeit eines Werbeberaters eine gewerbliche, da er in die typische kaufmännische Aufgabe des Vertriebes und des Umsatzes einbezogen sei.
  • BFH, 02.10.1968 - I R 1/66

    Gewerbesteuerpflicht eines Modeschöpfers

    Er sei regelmäßig gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, BFH 61, 484, BStBl III 1955, 386).
  • BFH, 27.04.1961 - IV 329/58 U

    Einstufung des Berufs des Ärztepropagandist als freien Beruf

    Selbst wenn man daher anerkennen wollte, daß sie ihre Tätigkeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen ausüben, so hat diese doch stets einen kaufmännischen Einschlag; sie überschreitet damit die Grenzen des freien Berufes und wird zu einer gewerblichen (vgl. das einen Werbeberater betreffende Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, BStBl 1955 III S. 386, Slg. Bd. 61 S. 484).
  • BFH, 17.03.1960 - IV 178/58 U

    Tätigkeit der für ein Revier bestellten Seelotsen als Gewerbebetrieb - Geltung

    Seine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei somit ähnlich der eines Werbeberaters (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs I 206/53 U vom 25. Oktober 1955, BStBl 1955 III S. 386, Slg. Bd. 61 S. 484).
  • BFH, 05.07.1956 - IV 617/54 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit der Tätigkeit der Vortragswerber; Wecken eines Bedarfs

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesfinanzhof in dem Urteil I 206/53 U vom 25. Oktober 1955 (Slg. Bd. 61 S. 484, BStBl 1955 III S. 386) die Tätigkeit der Werbeberater grundsätzlich als gewerblich angesehen hat.
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